Aufklären - Sensibilisieren - Bewußtsein schärfen - Helfen - Unterstützen
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Paragraph

Gesetzbuch:StGB
Paragraph:183a
Titel:Erregung Öffentlichen Ärgernisses
Gesetzestext:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Quellehttp://bundesrecht.juris.de/stgb/