Paragraph
| Gesetzbuch: | StGB |
| Paragraph: | 174 |
| Titel: | Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen |
| Gesetzestext: | (1) Wer sexuelle Handlungen
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. |
| Quelle | http://bundesrecht.juris.de/stgb/ |
